Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma conluto Vielfalt aus Lehm, Inh. Jörg Meyer1. ALLGEMEINES
Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen sind Bestandteil eines jeden zwischen uns und unseren Kunden abgeschlossenen Vertrages. Geschäftsbedingungen oder Gegenbestätigungen des Kunden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen Bestätigung.
2. ANGEBOTE UND BESTELLUNGEN
In unseren Angeboten angegebene Preise, Mengen, Lieferfristen und Liefermöglichkeiten sind freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Bestellungen und mündliche Nebenabreden gelten erst bei schriftlicher Bestätigung durch uns als angenommen.
3. SONDERPRODUKTIONEN
Sondermischungen oder -produktionen sind von der Rückgabe ausgeschlossen.
4. PREISE / BERECHNUNGEN
(1) Alle Lieferungen erfolgen zu unseren jeweils am Tag der Lieferung gültigen Preisen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Alle Preise gelten ab Werk. Nachbestellungen gelten als neue Aufträge. Für diese sind Preise und Konditionen neu zu vereinbaren. Ebenso sind Preise und Konditionen neu zu verhandeln, wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung Kostensteigerungen eintreten, insbesondere für Rohstoffe, Energie und Personal, die in ihrem Ausmaß nicht vorhersehbar waren und ein Festhalten am vereinbarten Preis unzumutbar machen.
(2) Maßgebend für unsere Berechnungen sind die von uns festgestellten Maße und Gewichte. Bei losem Material können Mehr- oder Minderlieferungen bis 10% nicht beanstandet werden.
5. LIEFERUNG UND VERSAND
(1) Teillieferungen sind uns gestattet. Die Anlieferung erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, grundsätzlich mit einem 40t LKW. Die Zufahrt muss für mindestens 11t Achslast zugelassen sein. Die Baustelle oder jeder andere Lieferort muss sowohl einen geeigneten An- und Abfahrtweg als auch einen dem Material sowie der Materialmenge angemessenen Abladeplatz vorweisen. Die Lieferung erfolgt bis Bordsteinkante. Treffen diese Liefervoraussetzungen nicht zu, haftet der Käufer allein in vollem Umfang für alle daraus resultierenden Verzögerungen, Kosten und Schäden. Eine Haftung durch den Spediteur oder uns ist ausgeschlossen.
(2) Nimmt der Käufer die Ware nach Anzeige der Abnahme- oder Versandbereitschaft nicht ab, so können wir ihm zur Abnahme eine Frist von 3 Wochen setzen. Diese Frist läuft von dem Tage an, an welchem unsere Mitteilung durch Einschreibebrief beim Käufer eingeht. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist gelten die Bestimmungen des §373 HGB.
(3) Der Abschluss etwaiger Transport- und sonstiger Versicherungen bleibt dem Käufer überlassen, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart. Mit der Unterzeichnung der Übernahme der Ware beim Spediteur kehrt sich die Beweislast für den Empfänger der Ware bei Schadensfällen oder Verlusten um. Alle Anzeigen und Ansprüche wegen Transportschäden und -verlusten müssen unverzüglich und mindestensinnerhalb einer Ausschlussfrist von 5 Tagen nach Eingang der gelieferten Ware am Bestimmungsort an uns erfolgen, jedenfalls aber vor Verbindung, Vermischung und Verarbeitung.
(4) Beanstandete Ware darf nur mit unserer Genehmigung zurückgesandt werden.
6. LIEFERZEITEN, LIEFERHINDERNISSE UND HÖHERE GEWALT
(1) Angegebene Lieferzeiten sind unverbindlich und gelten unter dem Vorbehalt der jeweiligen Liefermöglichkeit.
(2) Krieg, Unruhen, Betriebsstörungen jeder Art, Verkehrsstörungen oder Verfügungen von hoher Hand sowie alle Ereignisse höherer Gewalt, Streiks, Ausstände und Aussperrungen, Mangel an Rohstoffen, Halbmaterialien und Arbeitskräften, welche auf die Herstellung oder den Versand einwirken und nicht von uns zu vertreten sind, berechtigen uns nach unserer Wahl, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und im Umfang ihrer Auswirkung hinauszuschieben oder jederzeit von dem Vertrag - ganz oder teilweise – zurückzutreten.
(3) Ansprüche des Käufers auf Schadenersatz oder Nachlieferung sind aus diesen Gründen ausgeschlossen. Verspätete Lieferungen berechtigen den Käufer nicht, vom Vertrag zurückzutreten und Verzugsfolgen oder Schadenersatzansprüche irgendwelcher Art geltend zu machen, soweit dies auf den vorgenannten Gründen beruht. Ein Rückforderungsanspruch von bereits erbrachten Leistungen des Käufers ist ausgeschlossen.
7. ZAHLUNG
(1) Für die Begleichung der Rechnungen sind unsere jeweils geltenden oder von Fall zu Fall vereinbarten Zahlungsbedingungen maßgebend. Wechselzahlungen bedürfen vorheriger Vereinbarung. Schecks und Wechsel werden nur unter dem Vorbehalt der Deckung und zahlungshalber in Zahlung genommen. Diskont und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers. Zurückbehaltung der Zahlungen oder Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen bzw. rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen sind ausgeschlossen.
(2) Treten nach Auftragsbestätigung beim Käufer Umstände ein, die seine Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit beeinträchtigen oder werden uns erst nach Auftragserteilung derartige Umstände bekannt, so sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung vom Vertrage zurückzutreten oder trotz abweichender vereinbarter Zahlungsbedingungen, sofortige bare Bezahlung unserer Rechnungen zu verlangen. Als Nachweis solcher Umstände gilt auch die Auskunft einer Bank oder einer angesehenen Auskunftsdatei, ohne dass wir dem Käufer gegenüber insoweit beweispflichtig sind.
8. LIEFERUNGSEINSTELLUNG
Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtung oder unzulässige Verfügung über gelieferte Ware durch den Käufer berechtigen uns vorbehaltlich weitergehender Ansprüche, jegliche weitere Lieferung an den Käufer einzustellen. Die bis zum Ablauf einer vereinbarten Bezugsfrist nicht abgerufenen oder nicht abgenommenen Warenmengen können wir unbeschadet weitergehender Ansprüche ohne Inverzugsetzung oder Gewährung einer Nachfrist streichen.
9. GEWÄHRLEISTUNG/HAFTUNG
(1) Alle angebotenen Materialien entsprechen ausschließlich unserer bisherigen Erfahrung im Lehmbau. Aus technischen Angaben kann eine allgemeine Verbindlichkeit nicht abgeleitet werden, da die jeweiligen Rahmenbedingungen auf den Baustellen stark variieren. Die Eigenschaften der Materialien können entsprechend den verwendeten Rohstoffen Schwankungen unterliegen. Der Käufer akzeptiert, dass Lehme´und daraus hergestellte Lehmbaustoffe - außer der durch die DIN bereits genormten - nicht genormt o. ä. zugelassen sind. Gleiches gilt für Ergänzungsprodukte für die Fachwerksanierung sowie Schilfrohrplatten. Diese sind keine geprüften Dämmstoffe.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, die Ware sofort nach Ankunft zu prüfen. Beanstandungen hinsichtlich der Menge der gelieferten Ware und sichtbarer Fehler oder Schäden können von uns nur dann berücksichtigt werden, wenn sie uns innerhalb von 5 Tagen nach Eingang am Bestimmungsort mitgeteilt werden, jedenfalls aber vor Verbindung, Vermischung und Verarbeitung. Bei Lehmsteinen kann handelsüblicher Bruch nicht beanstandet werden.
(3) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den gesetzlichen Regelungen eine Berechtigung zur Verweigerung der Nacherfüllung ergibt. Zur Nacherfüllung sind wir nach unserer Wahl berechtigt, den Mangel zu beseitigen (Nachbesserung) oder eine neue Kaufsache zu liefern. Solange wir unserer Verpflichtung zur Nacherfüllung nachkommen, hat der Kunde kein Recht, die Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen (bei einer Nachbesserung gilt die Nacherfüllung nach dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen) oder haben wir die Nacherfüllung verweigert, besteht das Recht auf Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rücktritt vom Vertrag.
(4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen uneingeschränkt für Schäden infolge schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes.
(5) Im Übrigen haften wir nur für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen sowie für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden und die Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung
ist (Kardinalpflichten). Dies gilt im Fall fahrlässigen Verhaltens nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
(6) Der vorhersehbare, typischerweise eintretende Schaden ist in der Summe begrenzt auf den Warenwert sowie den Aufwand für Umtausch und Rücknahme.
(7) Eine Haftung für natürliche Abnutzung, Schäden infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, ungeeigneten Baugrundes und chemischer, physikalischer und biologischer Einflüsse, die ohne unser Verschulden entstehen, wird nicht übernommen.
(8) Durch vom Käufer oder von Dritten ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen an unseren Materialien wird unsere Haftung für die daraus entstehenden Folgen ausgeschlossen. Derartige Maßnahmen gehen in jedem Fall auf Kosten und Gefahr des Käufers.
(9) Gewährleistungen für unsere Konstruktionen übernehmen wir nur dann, wenn das komplette System von uns nachweislich bezogen wurde. Bei der Verarbeitung von Fremdfabrikaten lehnen wir die Haftung für das ganze System ab. Eine Gewähr dafür, dass das angebotene Material für in Aussicht genommene, aber nicht ausdrücklich vereinbarte Zwecke geeignet ist, übernehmen wir nicht.
(10) Unsere Gewährleistung gilt ein Jahr vom Tage der Lieferung ab gerechnet, sofern die Ware entsprechend
den conluto Verarbeitungshinweisen und den grundsätzlichen handwerklichen und bautechnischen
Kenntnissen verarbeitet wird.
10. EIGENTUMSVORBEHALT
(1) Bei sämtlichen Lieferungen behalten wir uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten ordnungsgemäß gegen Feuer und Diebstahl zu versichern; der Versicherungsabschluss ist uns auf Verlangen nachzuweisen.
(3) Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, diese Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Ist dies jedoch der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(4) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu dem anderen verarbeitenden Gegenstand zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(5) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns unentgeltlich und mit kaufmännischer Sorgfalt.
(6) Der Käufer tritt uns auch die Forderungen zur Sicherheit unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit dem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(7) Soweit der Wert aller uns zustehenden Sicherungsrechte, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, werden wir auf Wunsch des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte nach eigenem Ermessen freigeben.
11. ANNULLIERUNGSKOSTEN
Tritt der Käufer von einem erteilten Auftrag zurück, so ist er verpflichtet, die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten zuzüglich einer angemessenen Entschädigung für den entgangenen Gewinn zu zahlen. Für Wiedereinlagerung von Baustoffen werden 10% des Warenwertes zzgl. evtl. anfallender Transportkosten berechnet. Dem Käufer verbleibt das Recht, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
12. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
Der ausschließliche Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstandenen und zukünftig entstehenden Rechtsstreitigkeiten einschließlich Scheck- und Wechselforderungen und Verbindlichkeiten ist Blomberg, wenn der Käufer ein Unternehmer ist. Für die Beziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt das deutsche Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Ergänzende Lieferbedingungen und Hinweise
LEHMBAUSTOFFE
Lehmbaustoffe, die der DIN und den Bestimmungen der „Lehmbau Regeln des Dachverband Lehm e.V.“(LR) entsprechen, sind auf den Produktblättern mit einem entsprechenden Hinweis gekennzeichnet. Andere, nicht genormte Baustoffe entsprechen ausschließlich dem Stand unserer Erfahrung. Die angegebenen Stoffwerte sind Näherungswerte und können je nach den verwendeten Naturrohstoffen Schwankungen aufweisen.
Technische Hinweise und Verarbeitungshinweise des Herstellers
Die Angaben der conluto Produkt- und Arbeitsblätter entsprechen langjährigen Erfahrungen bei der Ausführung von Lehmbauarbeiten und der Anwendung unserer Produkte. Eine Rechtsverbindlichkeit kann daraus nicht abgeleitet werden. Zur Prüfung von Untergründen, insbes. von Putz- und Anstrichuntergründen, bedarf es unabhängig von unseren Angaben immer einer Beurteilung des Einzelfalles vor Ort. Diese Beurteilung liegt in der Verantwortung des Ausführenden. Zum Zweck der Beurteilung sollen immer ausreichend große Arbeitsproben angelegt werden.
Allgemeine Anforderungen an den Verarbeiter
Zur fehler- und schadensfreien Verarbeitung der Produkte muss der Verarbeiter über ausreichende allgemeine handwerkliche und bautechnische Kenntnisse verfügen. Dies gilt auch für die Verarbeitung durch Endverbraucher in Eigenleistung. Es gelten die LR sowie die Angaben unserer Produkt- und Arbeitsblätter in der jeweils aktuellen Fassung, abrufbar z.B. online unter www.conluto.de
Besondere Anforderungen bei der Arbeit mit Putzmaschinen Putzmaschinen und Mörtelpumpen sind komplexe technische Geräte, die für die Handhabung durch erfahrene Putzer- oder Stukkateurgesellen / -innen (Lehrberuf!) konstruiert sind. Mangelnde Wirtschaftlichkeit des Einsatzes aufgrund fehlender Kenntnisse und Erfahrungen ist als Reklamationsgrund ausgeschlossen.
HAFTUNGSUMFANG
Es gelten unsere allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Bei Feststellung von Produktmängeln ist unverzüglich Anzeige beim ausliefernden Händler oder in der Zentrale in Blomberg zu machen. In jedem Fall ist die Verarbeitung bei Gefahr von Folgeschäden (z.B. an Putzmaschinen oder nachfolgenden Beschichtungen) sofort zu unterbrechen.
FROST IN DER WINTERZEIT
Erdfeuchte Produkte können in den Wintermonaten durchfrieren. Dies hat keinerlei Auswirkungen auf die Qualität des Produktes und ist nicht als Mangel geltend zu machen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Material nach der Herstellung, beim Transport oder einer Zwischenlagerung Frosttemperaturen ausgesetzt ist. Um die zeitlich sichere und termingerechte Durchführung von Winterbaustellen zu gewährleisten, muss ggf. auf getrocknete Ware zurückgegriffen werden. Ein Anspruch auf Ausgleich für ggf. entstehenden Mehraufwand durch Zeitverzug, Leerlauf oder notwendig werdende Zusatzarbeiten (Transport in beheizte Räume, Auftauen des Materials etc.) bleibt von der Haftung ausgeschlossen.
TROCKNUNG NASS EINGEBAUTER WARE
Die schnelle und einwandfreie Trocknung nass, plastisch oder erdfeucht eingebauter Lehmbaustoffe ist unbedingt zu gewährleisten. Diese kann durch natürliche Trocknung (Querlüftung, d. h. alle Fenster und Türen 24 h pro Tag geöffnet) erfolgen oder durch künstliche Trocknung (z. B. Kondensattrockner). Informationen zur richtigen Trocknung von Lehmbaustoffen können direkt bei conluto abgerufen werden. Trocknungsmaßnahmen sind ununterbrochener Durchzug oder, wenn nötig, fachgerecht durchgeführte maschinelle Bautrocknung. Erdfeucht gelieferte Ware unterliegt einer laufenden mikrobiologischen Kontrolle, die Einhaltung bestimmter Werte kann bei dieser Lieferform jedoch nicht garantiert werden. Wenn sichtbare Schimmelbildung auftritt, so ist dies stets ein Zeichen ungenügender Trocknung. In diesem Fall ist die Trocknung unbedingt sofort zu optimieren. Zum Ausschluss gesundheitlicher Risiken während der Trocknung sowie zum Umgang mit den betroffenen Flächen geben wir auf Wunsch gerne gesondert Auskunft. Haftungsansprüche sind ausgeschlossen.
LIEFERBEDINGUNGEN UND PREISE
Es gelten unsere allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
VERSAND
In ein Nicht-EU-Land versenden wir, falls keine andere Abmachung gilt nach DDU.
conluto Vielfalt aus Lehm | Inh. Jörg Meyer | Detmolder Str. 61-65 | 32825 Blomberg-Istrup